fbpx

RSRNÜRBURG TEILNAHMEBEDINGUNGEN

Bitte beachte, dass Übersetzungen dieses Dokuments in andere Sprachen für unsere Kunden bereitgestellt werden. RSR ist nicht verantwortlich für Fehler, Auslassungen oder Fehlübersetzungen. Durch Akzeptieren dieses Dokuments stimmt man der deutschen Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Die nachstehenden Regeln finden bei allen Veranstaltungen des Vertragspartners RSRNurburg GmbH (RSR) Antoniusweg 1a, D-53520 Nürburg, insbesondere bei Trackdays an denen Teilnehmer mit ihren eigenen Fahrzeugen teilnehmen sowie bei der Vermietung von Fahrzeugen der RSRNurburg GmbH im Rahmen von Veranstaltungen der RSR sowie bei sog. Touristen- oder Taxifahrten und Vermittlung von Trackday-Veranstaltungen oder Taxifahrten Dritter, Anwendung. Eine Touristenfahrt ist durch die Nürburgring GmbH ausgeschriebene öffentlich Nutzung der Nürburgring Nordschleife und Grand-Prix Strecke für ein pro Runde oder Zeitkontingent festgelegtes Entgelt. Es gelten die Nutzungsbestimmungen der capricorn Nürburgring GmbH (einsehbar unter http://www.nuerburgring.de/fans-info/info/agb.html). Trackdays sind organisierte Veranstaltungen auf einer Rennstrecke oder abgeschlossenen Strecke, auf der die Teilnehmer Fahrzeuge grundsätzlich ohne Geschwindigkeitsbegrenzung jedoch unter Einhaltung der jeweils für die Strecke geltenden Regeln bewegen dürfen. Co-Pilot-Fahrten sind Mitfahrten in von geschulten Fahrern pilotierten Fahrzeugen. Eine durch RSR organisierte Road-Tour ist eine geführte Fahrt auf öffentlichen Strassen, wobei die StVO von allen Teilnehmern zu beachten ist.

2. Alle Veranstaltungen dienen ausdrücklich nicht dem Zweck der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder der Ermittlung der kürzesten Fahrtzeit.

3. Teilnehmen dürfen nur Personen, die über eine gültige Fahrerlaubnis für die Fahrzeugklasse des bei der Veranstaltung genutzten PKW verfügen. Die Teilnehmer verpflichten sich, sich gegenüber anderen Teilnehmern stets rücksichtsvoll zu verhalten. Teilnehmer, die mit ihrem eigenen PKW an einer Veranstaltung teilnehmen, tun dies auf eigene Gefahr. Bei bestimmten Veranstaltungen, bei denen dies vorgeschrieben ist, muss mindestens eine gesetzliche Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden und das Fahrzeug muss der Straßenverkehrsordnung des Veranstaltungslandes entsprechen. Bei anderen Veranstaltungen haftet jeder Fahrer für alle Schäden, die an seinem eigenen Fahrzeug entstehen, unabhängig von den Umständen, ohne Diskussion über das Verschulden im Falle einer Kollision zwischen zwei oder mehr Autos. Es liegt in der Verantwortung des Teilnehmers, die Regeln und Vorschriften der Veranstaltung zu überprüfen. Bei der Teilnahme an der Veranstaltung mit einem fremden Auto, ist bei Bedarf eine Einverständniserklärung des Eigentümers, über die Nutzung des PKW’s bei der Veranstaltung, nachzuweisen. Die Zulassung der Fahrzeuge zu der Veranstaltung liegt im Einzelfall im Ermessen des Veranstalters und seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

4. Es ist Vorschrift während einer Veranstaltung die Sicherheitsgurte des Fahrzeugs anzulegen und einen Schutzhelm zu tragen. Teilnehmer werden weder sich selbst noch andere oder die verwendeten Fahrzeuge vorsätzlich oder grob fahrlässig in Gefahr bringen. Anweisungen des Veranstalters, seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sowie der Streckenleitung ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Warnsignale und Fahnen sind unbedingt zu beachten und die Teilnehmer haben sich entsprechend zu verhalten. RSR oder der jeweilig verantwortliche Veranstalter behält sich das Recht vor bei einem Verstoß einen Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen. In einem solchen Fall erfolgt keine Erstattung der für die Teilnahme gezahlten Gebühren, Aufwendungsersatz oder sonstige Kosten.

5. Die Teilnahme an einer Fahrerbesprechung (Briefing) ist für jeden Teilnehmer Pflicht.

6. Beifahrer müssen mindestens 16 Jahre alt sein und nehmen an der Veranstaltung auf eigenes Risiko teil. Die Fahrzeuge dürfen bei sog. Trackday-Veranstaltungen mit max. 2 Personen besetzt werden.

7. Eine Versicherung für die mit der Teilnahme an der Veranstaltung verbundenen Risiken für den Teilnehmer wird seitens RSR nicht übernommen und ist durch den Teilnehmer selbst zu gewährleisten. RSR übernimmt keine Verantwortung für verursachte Schäden, einschließlich der Fälle, in denen ein Instruktor das Fahrzeug fährt, was auf eigenes Risiko des Teilnehmers erfolgt. Bei Fahrzeugen in Privatbesitz haftet der Fahrzeughalter oder autorisierte Teilnehmer für sämtliche Schäden. RSR übernimmt keine Verantwortung für Schäden am Privatwagen des Teilnehmers, einschließlich Fällen, in denen ein Instruktor das Fahrzeug fährt, was auf eigenes Risiko des Fahrzeugbesitzers erfolgt.

8. Der Teilnehmer erkennt die Benutzungsregeln der bei der Veranstaltung befahrenen Rennstrecke in der jeweils gültigen Form an und wird sich an diese halten.

9. Die folgenden Zahlungsarten werden von RSR akzeptiert. Nicht aufgeführte Zahlungsmittel können nicht akzeptiert werden. Barzahlung oder Überweisung in Euro, Kreditkarten (American Express, Visa, Mastercard, Diners Club, UnionPay), Debitkarten (American Express, Visa, Mastercard, Diners Club, Maestro und V-Pay). Sofern keine alternative Zahlungsmethode angegeben wird, behält sich RSR das Recht vor, zusätzliche Gebühren, die während der Buchung anfallen, von Ihrer Zahlungsmethode zu autorisieren. Bei Bar-, Debitkarten- oder Banküberweisungszahlungen kann RSR die Autorisierung einer Kreditkarte als Sicherheit verlangen.

10. Sämtliche durch den Teilnehmer verursachte Kosten, die bspw. durch die Beschädigung der Strecke (Leitplanken, Reifenstapel, Kehrgebühren aufgrund Verlassens der Strecke etc.) oder für den Einsatz von Abschleppfahrzeugen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung entstehen, hat der Teilnehmer zu übernehmen. Die Kosten werden unmittelbar und unverzüglich an den Betreiber der Rennstrecke gezahlt. Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Kosten gegen Nachweis unmittelbar an RSR zu erstatten, sollte RSR für die entstandenen Kosten in Vorlage treten. Wird ein Trackday von einem Dritten Veranstalter gebucht und bucht RSR den Teilnehmer lediglich in diese Veranstaltung ein, so gelten die jeweiligen AGB und Vorgaben des Drittveranstalters, zu welchen der Teilnehmer vor dem Vertragsabschluss einen gesonderten Hinweis erhält.

11. Der Teilnehmer sichert zu, dass er weder unter Herz- oder Wirbelsäulenproblemen noch an anderen Krankheiten oder Beeinträchtigungen leidet, die die Teilnahme beeinträchtigen können.

12. Alle Veranstaltungen finden unabhängig von den Wetterbedingungen statt. RSR behält sich das Recht vor, die Veranstaltung zu ändern oder die Veranstaltung im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände abzusagen, wie auf Anweisung oder Feststellungen des Streckenmanagements und / oder des Betreibers der Rennstrecke sowie einer offiziellen Anordnung von der Regierung oder einer anderen öffentlichen Einrichtung. Dies führt nicht zu einem Anspruch auf Schadensersatz oder Kosten gegen RSR. Unter höherer Gewalt werden für diesen gesamten Vertrag alle Umstände verstanden, die zu einem Versagen oder einer Verzögerung bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Partei, direkt oder indirekt, durch Kräfte verursacht oder verursacht werden, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, einschließlich, ohne Einschränkung, Streiks, Arbeitsunterbrechungen, Unfälle, Kriegs- oder Terrorakte, zivile oder militärische Unruhen, nukleare oder Naturkatastrophen, Krankheiten, Epidemien, Pandemien oder Ausbruch weit verbreiteter Krankheiten, Unterbrechungen, Verlust oder Fehlfunktionen von Versorgungsunternehmen, Kommunikationsmitteln oder Computern (Software) und Hardware) Dienstleistungen; Es wird auch davon ausgegangen, dass RSR diese Umstände nicht vernünftigerweise vorhersehen oder vorsehen konnte und angemessene Anstrengungen unternehmen wird, um die Leistung so bald wie möglich wieder aufzunehmen.
a. Wenn die gebuchte Veranstaltung vor Beginn durch den Veranstalter oder RSR abgesagt werden muss aufgrund höherer Gewalt, stellt RSR einen Gutschein über den vollen Wert der Buchung aus, der für die nächsten 24 Monate gültig ist und vom Teilnehmer bei jeder von RSR organisierten Veranstaltung verwendet werden kann, sobald der behindernde Umstand aufhört. Gleiches gilt für die Änderung der Öffnungszeiten der Strecke.
b. Wenn eine Schließung während eines begonnenen Ereignisses erfolgt, überträgt RSR die verbleibenden Runden oder nicht genutzten Kilometer (nicht betroffen sind Trackdays Eintritt sowie Gebühren Dritter, z.B.: Trackday Eintritt, Transport, Unterkunft) auf ein anderes Ereignis oder stellt einen für die nächsten 24 Monate gültigen Gutschein aus, der in jedem von RSR organisierten Ereignis verwendet werden kann, sobald der behindernde Umstand aufhört.

13. Bei Stornierung durch den Teilnehmer der gebuchten Veranstaltungen oder des gebuchten Fahrzeugs sowie anderer Leistungen wird wie folgt eine Erstattung vorgenommen:
a. Bei Stornierungen innerhalb von 14 Tagen vor dem vereinbarten Termin wird der Preis nicht zurückerstattet.
b. Bei Stornierungen zwischen 14 und 30 Tagen vor dem vereinbarten Termin werden 50% des Preises zurückerstattet (nicht betroffen sind Trackdays Eintritt sowie Gebühren Dritter, z.B.: Trackday Eintritt, Transport, Unterkunft).
c. Bei Stornierungen 30 Tage oder mehr Tagen vor dem vereinbarten Termin werden 75% des Preises zurückerstattet (nicht betroffen sind Trackdays Eintritt sowie Gebühren Dritter, z.B.: Trackday Eintritt, Transport, Unterkunft).

14. Ein unterzeichnetes Exemplar dieser allgemeinen Teilnahmebedingungen ist RSR mit der Anmeldung zur Veranstaltung vorzulegen.

15. Soweit in den gemieteten Fahrzeugen eine Dashcam installiert ist, erklären sich Teilnehmer und Begleitpersonen mit ihrer Unterschrift damit einverstanden, dass die Fahrten zu ihrer Sicherheit und zur Sicherheit von RSR aufgezeichnet werden. Das Einverständnis umfasst auch Foto-, Ton- und Filmaufnahmen, die von der Veranstaltung aufgenommen werden. RSR ist berechtigt, diese Aufnahmen unentgeltlich auch zu Werbezwecken zu verwenden. Der technische Ausfall eines Videorecorders, der zu einem Videoverlust führt, berechtigt den Teilnehmer nicht zu einer Rückerstattung.

16. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz zu unterwerfen oder nach ausschließlichem Ermessen von RSR an einem anderen Gericht, bei dem der Kunde seinen Wohnsitz oder sein Eigentum hat.

Gutscheine und Geschenkgutscheine

1. Geschenkgutscheine sind zum Erwerb einer Dienstleistung oder eines Pakets oder eines Wertbetrags bestimmt, ggf. für Dritte als Geschenk und/oder bei noch nicht bekanntem Verwendungsdatum.

2. Geschenkgutscheinbestellungen können nur innerhalb von 14 Tagen nach dem Kauf storniert werden und unterliegen einer Bearbeitungsgebühr von 10 % des Gutscheinwerts (mindestens 50 €). Geschenkgutscheine, die nach Ablauf von 14 Tagen storniert werden, werden in keiner Form erstattet, auch nicht im Fall von „Meinungsänderung“ oder „Unerwünschtes Geschenk“.

3. Das 14-tägige Widerrufsrecht gilt speziell nur für Geschenkgutscheine, nicht für Gutscheine, die von RSR für Restkilometer/Runden oder stornierte Pakete oder Dienstleistungen bereitgestellt werden. Gutscheine für Restkilometer/Runden oder stornierte Pakete oder Dienstleistungen können in keiner Form erstattet werden.

4. Gutscheine sind nicht übertragbar, sofern nicht ausdrücklich mit RSR vereinbart.

5. Gutscheine verfallen nach 3 Jahren / 36 Monaten, sofern nicht anderweitig mit RSR vereinbart.

6. In Fällen, in denen sich die Paketpreise seit der Ausstellung geändert haben, ist der Kunde für die Zahlung etwaiger Differenzen verantwortlich oder berechtigt, den Gutscheinwert für ein anderes RSR-Paket oder eine andere Dienstleistung zu verwenden.

7. Restbeträge nach Verwendung von Gutscheinen bleiben als Guthaben erhalten und können nicht erstattet oder in bar ausgezahlt werden. Restbeträge unter 50€ verfallen.

Für die Anmietung eines Fahrzeugs

1. Die RSRNurburg GmbH (RSR) bietet bei Veranstaltungen (Trackdays, Touristenfahrten, Car Control Clinic, Tourrallye) eigene und Fahrzeuge Dritter zur Miete an, die während den Veranstaltungen genutzt werden können.

2. Die Fahrzeuge sind durch RSR überprüft und werden vollgetankt in betriebs- und verkehrssicherem Zustand, gereinigt an den Mieter übergeben. Neue Reifen und/oder neue Bremsen sind bei der Anmietung nicht garantiert, sas Auto wird in einem technischen Zustand bereitgestellt, der dem vereinbarten Mietpaket entspricht. Nach Ablauf der Mietzeit ist das Fahrzeug unverzüglich an RSR zurückzugeben (siehe 3.). RSR wird im Anschluss an die Rückgabe die Fahrzeuge überprüfen. Wenn diese nicht vollgetankt (Benzin mit 98 Oktan) zurückgegeben werden, wird RSR dem Mieter pro Liter Kraftstoff 3,- € separat berechnen (gilt nur bei Basic-Paketen). Bei starker Verschmutzung des Fahrzeugs (insbesondere des Innenraums) hat der Mieter die Reinigungskosten zu zahlen, die ihm durch RSR aufgegeben werden. Für liegengelassene Objekte in den Fahrzeugen übernimmt RSR keine Haftung!

3. Bucht der Mieter das Fahrzeug nicht für einen gesamten Tag, hat die Rückgabe wie folgt zu erfolgen:
a. Bei Buchung eines 80 km (4 Runden) Pakets hat die Rückgabe 2 Stunden nach der Übergabe durch RSR zu erfolgen.
b. Bei Buchung eines 120 km (6 Runden) Pakets hat die Rückgabe 3 Stunden nach der Übergabe durch RSR zu erfolgen.
c. Die Fahrzeuge sind immer (vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Absprache) bis spätestens 20:00 Uhr an RSR zurückzugeben. Bei einer verspäteten Rückgabe wird RSR dem Mieter eine gesonderte Gebühr in Höhe von 15 % der gebuchten Leistung berechnen.

4. Die Fahrzeuge sind für den Gebrauch sowohl auf der Nürburgring-Nordschleife, Nürburgring Grand Prix Strecke, Fahrsicherheitszentrum, Spa-Francorchamps als auch auf anderen Rennstrecken und den öffentlichen Abschnitten bestimmt. Die Fahrzeuge sind sachgerecht und vorausschauend einzusetzen. Kosten für Benzin und Streckengebühren sind durch den Mieter zu zahlen. Der Mieter wird alle gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Anmietung und insbesondere die Regelungen der StVO beachten. Bußgelder, Strafen o.ä. die im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs stehen, hat der Mieter zu zahlen.

5. Die Überlassung des gemieteten Fahrzeugs an Dritte ist nicht gestattet. Mieter und mithin berechtigter Fahrer ist/sind nur die im Vertrag bezeichnete(-n) Person(-en). RSR behält sich vor, nach eigenem Ermessen (z.B. bei entsprechenden Wetterbedingungen, Fahrerfähigkeiten, Fahrzeugverfügbarkeit etc.) dem Mieter ein alternatives Fahrzeug anzubieten; über einen Fahrzeugwechsel ist der Mieter unverzüglich zu informieren. Eine mögliche positive Differenz zwischen dem gebuchten Fahrzeugpreis und dem Preis des tatsächlich genutzten Fahrzeugs wird dem Mieter erstattet oder nach Wahl des Mieters in einen Gutschein mit einer Gültigkeit von 12 Monaten umgewandelt. Bis zu diesem Zeitpunkt bereits entstandenen Kosten des Mieters werden von RSR nicht erstattet.

6. Der Mieter hat während der Fahrt die Anzeigen des Fahrzeugs, insbesondere Motor-, Öl- und Wassertemperatur zu kontrollieren. Sobald der Mieter während des Gebrauchs des Fahrzeuges einen Defekt bemerkt ist dieser unverzüglich RSR anzuzeigen. Jeder Verdacht einer Funktionsstörung ist RSR ebenfalls unverzüglich anzuzeigen, ein Weiterfahren kann das Fahrzeug erheblich beschädigen. Ein Überdrehen des Motors, durch unsachgemäßes schalten o.ä. erfordert die Überprüfung des technischen Zustands des Motors; der Mieter verpflichtet sich, für die dadurch entstehenden Kosten aufzukommen.

7. Das Fahrzeug ist sachgerecht einzusetzen; RSR behält sich in Fällen unsachgemäßen Gebrauch (wie z.B. Driften, Burn-Out etc.) vor, den Mieter abzumahnen bzw. bei einer Wiederholung sowie einem grob unsachgemäßen Gebrauch, die Weiternutzung des Fahrzeugs zu untersagen. Eine Rückerstattung der nicht genutzten Teilbuchung (sofern vorhanden) des Fahrzeugs erfolgt in solchen Fällen nicht. Für Schäden sowie überdurchschnittlichen Verschleiß des Fahrzeugs (insb. auch der Reifen und Bremsen) die auf einem unsachgemäßen Gebrauch beruhen, hat der Mieter Schadenersatz zu leisten. Als durchschnittlicher Verschleiß gilt höchstens ein Satz Reifen und/oder ein Satz Bremsbeläge pro 1000 gefahrenen Kilometer auf der Rennstrecke (oder proportional zu den gefahrenen Kilometern).

8. Bei der Vereinbarung von Kilometerpaketen findet eine Erstattung oder Gutschrift bei nicht genutzten Kilometern innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens nicht statt. Hiervon ausgenommen ist allein der Fall, dass aufgrund frühzeitiger Schließung der Rennstrecke / Veranstaltung wegen Drittverschuldens oder höherer Gewalt keine zeitliche Möglichkeit bestand, die gebuchte Leistung abzurufen. In diesem Fall werden die nicht gefahrenen Kilometer in Form eines Gutscheins gutgeschrieben oder können zu 50% des Geldwertes erstattet werden.

9. Der Mieter istfür Schäden am gemieteten Fahrzeug, an der Strecke (z. B. Leitplanken / Absperrungen), an anderen betroffenen Fahrzeugen oder Personen und für eventuelle Abschlepp- und Rettungskosten verantwortlich bin, selbst wenn ein Instruktor auf dem Beifahrersitz anwesend ist. Dies schließt extreme Fälle ein, in denen der Instruktor bei der Steuerung des Fahrers behilflich sein muss (z. B. Einstellung des Lenkrads, um einen Unfall zu vermeiden), und auch Fälle, in denen der Ausbilder das gemietete Fahrzeug fährt.

10. RSR behält sich das Recht vor, jederzeit eine Kaution und/oder Instruktionen im Mietwagen zu verlangen. Der Kunde haftet für alle damit verbundenen Kosten. Buchungsstornierungen aufgrund dieser Bedingungen und/oder Nichtzahlung dieser Kosten, werden nicht erstattet.

11. RSR verlangt die Vorlage einer Kreditkarte zur Zahlungsautorisierung als Sicherheit für alle Mietwagenbuchungen, einschließlich Buchungen, die in bar, per Banküberweisung oder mit Debitkarte bezahlt werden. Sofern keine alternative Zahlungsmethode angegeben wird, behält sich RSR das Recht vor, zusätzliche Gebühren, die während der Anmietung anfallen, von Ihrer Zahlungsmethode zu autorisieren. Buchungsstornierungen aufgrund der Unfähigkeit, eine Kreditkarte vorzulegen, werden nicht erstattet.

Für die Kostenübernahme bei der Nutzung eines Mietwagens

1. Der Mieter verpflichtet sich einverstanden, für alle internen/externen Schäden, Diebstahl oder mechanische Defekte (z.B. Kupplung) zu haften, die während der Mietzeit des Fahrzeugs auftreten und die auf Fahrlässigkeit und/oder unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs zurückzuführen sind. Dies gilt unabhängig davon welches Auto reserviert wurde. Ebenso für alle Reparaturkosten oder Kostenvoranschläge von Dritten. Der Mieter akzeptiert eine Einstandspflicht in folgendem Umfang:

• Trackday auf beliebiger Strecke oder Touristenfahrten auf der Nürburgring-Nordschleife:

  • Ford Fiesta ST: 15.000€
  • Hyundai i20N: 15.000€
  • Hyundai i30N: 25.000€
  • Clio RSR Edition: 25.000€
  • Golf R mk8.: 35.000€
  • Hyundai i30N RSR Ed: 35.000€
  • Golf R mk7.5 REVO: 35.000€
  • BMW M240i xDrive: 35.000€
  • Golf R mk8 REVO: 35.000€
  • Renault Megane Trophy-R: 50.000€
  • BMW M2 / M2 RSR Ed / M2 AC Schnitzer Ed: 50.000€
  • BMW M3 / M4 / M4 RSR Ed: 50.000€
  • Cayman RSR Ed: 50.000€
  • Cayman GTS 4.0: 75.000€
  • Cayman GT4 / Spyder: 75.000€
  • Porsche 911 Carrera 4 992: 75.000€
  • Porsche GT3 991.2: 100.000€
  • Cayman GT4 RS / Spyder RS: 100.000€
  • Porsche GT3 992: 150.000€
  • Porsche GT3 RS 991/991.2: 150.000€
  • Porsche GT3 RS 992: 200.000€
  • Ferrari 488 Pista / 488 Challenge: 200.000€

• öffentliche Straßen:

  • Porsche GT4 / Spyder / Carrera 4 / GT4 RS / Spyder RS / GT3 / GT3 RS: 12.500€
  • Ferrari: 20.000€
  • alle anderen in der RSR Serie: 5.000€

Die Pflicht des Mieters zum Ersatz von Schäden besteht unabhängig von Vorstehendem maximal nur im Umfang des Betrages des tatsächlichen Schadens bzw. im Umfang der gewöhnlich eintretende Wertminderung; dem Mieter steht ausdrücklich das Recht zu, den Nichteintritt des Schadens aufgrund fahrlässigen Handels oder unsachgemäßen Gebrauchs nachzuweisen. Der Mieter steht ebenfalls das Recht zu, nachzuweisen, dass eine Wertminderung in einem wesentlich geringeren Umfang eingetreten ist. Bei mutwillig verursachten Schäden gilt eine Einstandspflicht von 100% des Schadens, unabhängig von Vorstehendem. Durch einen gezahlten Schadenersatz erwirbt der Mieter/Fahrer kein Eigentum an dem Fahrzeugs oder einzelnen Fahrzeugteilen.

2. Dritt-Schäden: Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass er die Haftung von Ansprüchen Dritter auf öffentlichen Straßen für bis zu 5.000 € und bei Fahrten auf einer Rennstrecke (auch Touristenfahrten Nürburgring-Nordschleife) für bis zu 10.000 € übernimmt. Bei mutwillig verursachten Schäden gilt eine Einstandspflicht von 100% des Schadens, unabhängig von Vorstehendem.

3. Eine Kautionszahlung vor Mietantritt ist bei folgenden Fahrzeugen erforderlich:

• Auf beliebiger Rennstrecke (einschl. Touristenfahrten):

  • Porsche GT4 / Spyder / Carrera 4 / GT4 RS / Spyder RS: 10.000€
  • Porsche GT3 991.2 / GT3 992 / GT3 RS 991 / 991.2: 15.000€
  • Porsche GT3 RS 992 / 488 Pista / 488 Challenge: 20.000€

• Auf öffentlicher Straße:

  • Ferrari F12berlinetta / 488 Pista / 992 GT3 RS: 5.000€

RSR behält sich das Recht vor, eine Kaution auch auf andere Fahrzeugtypen nach eigenem Ermessen zu verlangen (z.B. bei schlechten Wetterverhältnissen / Alter des Fahrers / Fahrverhalten)

Für die Teilnahme an Co-Pilot-Fahrten

1. Die RSRNurburg GmbH (Veranstalter) bietet bei Veranstaltungen Mitfahrgelegenheiten in Fahrzeugen (sog. Renntaxifahrten) an.

2. Die Veranstaltungen dienen insbesondere nicht dem Zweck der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten.

3. Der Veranstalter stellt Fahrzeuge zur Verfügung, die für den Einsatz auf Rennstrecken geeignet sind und sich in einem einwandfreien technischen Zustand befinden. Es werden nur qualifizierte und erfahrene Fahrer die Co-Pilot-Fahrten durchführen.

4. Der Teilnehmer kennt die allgemeinen Teilnahmebedingungen sowie die Bedingungen des Veranstalters und des Betreibers der Rennstrecke und verpflichtet sich, sich an sämtliche Verhaltensregeln zu halten.

5. Der Ablauf der Co-Pilot-Fahrt steht im alleinigen Ermessen des Fahrers des Wagens. Der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Fahrweise. Es ist dem Teilnehmer strikt untersagt in die mechanischen Abläufe des Fahrgeschehens einzugreifen. Der Teilnehmer hat sich an alle Anweisungen des Veranstalters sowie des jeweiligen Fahrers strikt zu halten.

6. Eine Haftung des Veranstalters bzw. seiner Erfüllungsgehilfen und Bevollmächtigten, für Personen- und/oder Sachschäden, welche dem Teilnehmer durch die Teilnahme an der Veranstaltung entstehen, sind außer für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

7. Der Teilnehmer sichert zu, dass er nicht unter Herz- oder Wirbelsäulenproblemen leidet; Andere Leiden oder Krankheiten, die die Teilnahme beeinträchtigen können, liegen ebenfalls nicht vor.

8. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die von ihm geschuldete Leistung durch einen Dritten ausführen zu lassen. Dabei verpflichtet sich der Veranstalter den Dritten sorgfältig auszuwählen, so dass der Teilnehmer eine Leistung gleicher Art und Güte erhält. In solchen Fällen übernimmt der Veranstalter für zu erbringende Leistung keine Haftung, sondern lediglich für die sorgfältige Auswahl des Dritten.

Für die Vermittlung von Rennteams

1. Die RSRNurburg GmbH (RSR) vermittelt Interessenten an Anbieter von Mitfahrgelegenheiten bei (Renn-) Veranstaltungen.

2. Die Leistung von RSR besteht ausschließlich in der Auswahl des Anbieters und in der Vermittlung der Leistungen an den Teilnehmer. Darüber hinausgehende Leistungen erbringt RSR nicht.

3. Der Vertrag zur Erbringung der Leistung wird unmittelbar zwischen dem Anbieter und dem Teilnehmer geschlossen. RSR wird in diesen Vertrag bzw. in dessen Abwicklung nicht involviert.

4. Die angebotenen Leistungen des Anbieters enthalten bereits eine Vermittlungs- und Bearbeitungsgebühr von RSR. Zahlungen für die gebuchten Leistungen müssen innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug erfolgen.

5. RSR haftet insbesondere nicht für die Erbringung der Leistung des Anbieters, sondern ausschließlich für die sorgfältige Auswahl des Anbieters und die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung.

Haftungsausschluss

1. Die Teilnahme an der Veranstaltung erfolgt auf eigene Verantwortung des Teilnehmers! Der Teilnehmer trägt die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihm auch an dem von ihm benutzten Fahrzeug entstehenden Schäden. Der Teilnehmer verzichtet mit seiner Unterschrift unter dieser Erklärung gegenüber RSR, seinen Vertretern und Verrichtungsgehilfen, sowie dem Betreiber der Rennstrecke und dessen Beauftragten und Helfern auf sämtliche Ansprüche aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit Ausnahme solcher Schäden, die aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit entstanden sind.

2. Sollten Dritte Ansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme des Teilnehmers an der Veranstaltung gegen RSR, seine Vertreter und Verrichtungsgehilfen, sowie den Betreiber der Rennstrecke und dessen Beauftragte und Helfer erheben, erklärt der Teilnehmer ausdrücklich diese von der Haftung freizustellen.

3. Der Teilnehmer hat die Teilnahmebedingungen von RSR gelesen und erklärt außerdem sich an sämtliche Bedingungen und Regeln des Betreibers der Rennstrecke im Zusammenhang mit seiner Teilnahme, zu halten.

4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Weitere Abreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

RSRNurburg GmbH, Antoniusweg 1a, 53520 Nuerburg, GERMANY.
Handelsregister: HRB 15612.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der RSRNurburg GmbH. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Wo soll ich anfangen?