RSRNURBURG Teilnahmebedingungen
1. Die nachstehenden Regeln finden bei allen Veranstaltungen des Vertragspartners RSRNurburg GmbH (RSR) Antoniusweg 1a, D-53520 Nürburg, insbesondere bei Trackdays an denen Teilnehmer mit ihren eigenen Fahrzeugen teilnehmen sowie bei der Vermietung von Fahrzeugen der RSRNurburg GmbH im Rahmen von Veranstaltungen der RSR sowie bei sog. Touristen- oder Taxifahrten und Vermittlung von Trackday-Veranstaltungen oder Taxifahrten Dritter, Anwendung. Eine Touristenfahrt ist durch die Nürburgring GmbH ausgeschriebene öffentlich Nutzung der Nürburgring Nordschleife und Grand-Prix Strecke für ein pro Runde oder Zeitkontingent festgelegtes Entgelt. Es gelten die Nutzungsbestimmungen der capricorn Nürburgring GmbH (einsehbar unter http://www.nuerburgring.de/fans-info/info/agb.html). Trackdays sind organisierte Veranstaltungen auf einer Rennstrecke oder abgeschlossenen Strecke, auf der die Teilnehmer Fahrzeuge grundsätzlich ohne Geschwindigkeitsbegrenzung jedoch unter Einhaltung der jeweils für die Strecke geltenden Regeln bewegen dürfen. Co-Pilot-Fahrten sind Mitfahrten in von geschulten Fahrern pilotierten Fahrzeugen. Eine durch RSR organisierte Road-Tour ist eine geführte Fahrt auf öffentlichen Strassen, wobei die StVO von allen Teilnehmern zu beachten ist.
2. Alle Veranstaltungen dienen ausdrücklich nicht dem Zweck der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder der Ermittlung der kürzesten Fahrtzeit.
3. Teilnehmen dürfen nur Personen, die über eine gültige Fahrerlaubnis für die Fahrzeugklasse des bei der Veranstaltung genutzten PKW verfügen. Die Teilnehmer verpflichten sich, sich gegenüber anderen Teilnehmern stets rücksichtsvoll zu verhalten. Teilnehmer die mit einem eigenen PKW an einer Veranstaltung teilnehmen, müssen mindestens einen gesetzlichen Haftpflichtschutz für den PKW nachweisen können; der PKW muss grds. (Ausnahmen bei bestimmten Veranstaltungen möglich) der deutschen StVO entsprechen. Bei der Teilnahme an der Veranstaltung mit einem fremden Auto, ist bei Bedarf eine Einverständniserklärung des Eigentümers, über die Nutzung des PKW’s bei der Veranstaltung, nachzuweisen. Die Zulassung der Fahrzeuge zu der Veranstaltung liegt im Einzelfall im Ermessen des Veranstalters und seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
4. Es ist Vorschrift während einer Veranstaltung die Sicherheitsgurte des Fahrzeugs anzulegen und einen Schutzhelm zu tragen. Teilnehmer werden weder sich selbst noch andere oder die verwendeten Fahrzeuge vorsätzlich oder grob fahrlässig in Gefahr bringen. Anweisungen des Veranstalters, seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sowie der Streckenleitung ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Warnsignale und Fahnen sind unbedingt zu beachten und die Teilnehmer haben sich entsprechend zu verhalten. RSR oder der jeweilig verantwortliche Veranstalter behält sich das Recht vor bei einem Verstoß einen Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen. In einem solchen Fall erfolgt keine Erstattung der für die Teilnahme gezahlten Gebühren, Aufwendungsersatz oder sonstige Kosten.
5. Die Teilnahme an einer Fahrerbesprechung (Briefing) ist für jeden Teilnehmer Pflicht.
6. Beifahrer müssen mindestens 16 Jahre alt sein und nehmen an der Veranstaltung auf eigenes Risiko teil. Die Fahrzeuge dürfen bei sog. Trackday-Veranstaltungen mit max. 2 Personen besetzt werden.
7. Eine Versicherung für die mit der Teilnahme an der Veranstaltung verbundenen Risiken für den Teilnehmer wird seitens RSR nicht übernommen und ist durch den Teilnehmer selbst zu gewährleisten. RSR übernimmt keine Verantwortung für verursachte Schäden, einschließlich der Fälle, in denen ein Instruktor das Fahrzeug fährt, was auf eigenes Risiko des Teilnehmers erfolgt. Bei Fahrzeugen in Privatbesitz haftet der Fahrzeughalter oder autorisierte Teilnehmer für sämtliche Schäden. RSR übernimmt keine Verantwortung für Schäden am Privatwagen des Teilnehmers, einschließlich Fällen, in denen ein Instruktor das Fahrzeug fährt, was auf eigenes Risiko des Fahrzeugbesitzers erfolgt.
8. Der Teilnehmer erkennt die Benutzungsregeln der bei der Veranstaltung befahrenen Rennstrecke in der jeweils gültigen Form an und wird sich an diese halten.
9. Sämtliche durch den Teilnehmer verursachte Kosten, die bspw. durch die Beschädigung der Strecke (Leitplanken, Reifenstapel, Kehrgebühren aufgrund Verlassens der Strecke etc.) oder für den Einsatz von Abschleppfahrzeugen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung entstehen, hat der Teilnehmer zu übernehmen. Die Kosten werden unmittelbar und unverzüglich an den Betreiber der Rennstrecke gezahlt. Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Kosten gegen Nachweis unmittelbar an RSR zu erstatten, sollte RSR für die entstandenen Kosten in Vorlage treten. Wird ein Trackday von einem Dritten Veranstalter gebucht und bucht RSR den Teilnehmer lediglich in diese Veranstaltung ein, so gelten die jeweiligen AGB und Vorgaben des Drittveranstalters, zu welchen der Teilnehmer vor dem Vertragsabschluss einen gesonderten Hinweis erhält.
10. Der Teilnehmer sichert zu, dass er weder unter Herz- oder Wirbelsäulenproblemen noch an anderen Krankheiten oder Beeinträchtigungen leidet, die die Teilnahme beeinträchtigen können.
11. Alle Veranstaltungen finden unabhängig von den Wetterbedingungen statt. RSR behält sich das Recht vor, die Veranstaltung zu ändern oder die Veranstaltung im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände abzusagen, wie auf Anweisung oder Feststellungen des Streckenmanagements und / oder des Betreibers der Rennstrecke sowie einer offiziellen Anordnung von der Regierung oder einer anderen öffentlichen Einrichtung. Dies führt nicht zu einem Anspruch auf Schadensersatz oder Kosten gegen RSR. Unter höherer Gewalt werden für diesen gesamten Vertrag alle Umstände verstanden, die zu einem Versagen oder einer Verzögerung bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Partei, direkt oder indirekt, durch Kräfte verursacht oder verursacht werden, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, einschließlich, ohne Einschränkung, Streiks, Arbeitsunterbrechungen, Unfälle, Kriegs- oder Terrorakte, zivile oder militärische Unruhen, nukleare oder Naturkatastrophen, Krankheiten, Epidemien, Pandemien oder Ausbruch weit verbreiteter Krankheiten, Unterbrechungen, Verlust oder Fehlfunktionen von Versorgungsunternehmen, Kommunikationsmitteln oder Computern (Software) und Hardware) Dienstleistungen; Es wird auch davon ausgegangen, dass RSR diese Umstände nicht vernünftigerweise vorhersehen oder vorsehen konnte und angemessene Anstrengungen unternehmen wird, um die Leistung so bald wie möglich wieder aufzunehmen.
a. Wenn die gebuchte Veranstaltung abgesagt werden muss oder der Teilnehmer aufgrund höherer Gewalt nicht teilnehmen kann, muss die Partei, die zuerst über Kenntnisse verfügt, die andere sofort mitteilen. RSR stellt einen Gutschein über den vollen Wert der Buchung aus, der für die nächsten 24 Monate gültig ist und vom Teilnehmer bei jeder von RSR organisierten Veranstaltung verwendet werden kann, sobald der behindernde Umstand aufhört. Gleiches gilt für die Schließung der Stecke oder die Änderung der Öffnungszeiten.
b. Wenn eine Schließung während eines begonnenen Ereignisses erfolgt, überträgt RSR die verbleibenden Runden oder nicht genutzten Kilometer auf ein anderes Ereignis oder stellt einen für die nächsten 24 Monate gültigen Gutschein aus, der in jedem von RSR organisierten Ereignis verwendet werden kann, sobald der behindernde Umstand aufhört.
12. Bei Stornierung der gebuchten Veranstaltungen oder des gebuchten Fahrzeugs sowie anderer Leistungen wird wie folgt eine Erstattung vorgenommen:
a. Bei Stornierungen innerhalb von 14 Tagen vor dem vereinbarten Termin wird der Preis nicht zurückerstattet.
b. Bei Stornierungen zwischen 14 und 30 Tagen vor dem vereinbarten Termin werden 50% des Preises zurückerstattet (nicht betroffen sind Trackdays Eintritt sowie Gebühren Dritter, z.B.: Trackday Eintritt, Transport, Unterkunft).
c. Bei Stornierungen 30 Tage oder mehr Tagen vor dem vereinbarten Termin werden 75% des Preises zurückerstattet (nicht betroffen sind Trackdays Eintritt sowie Gebühren Dritter, z.B.: Trackday Eintritt, Transport, Unterkunft).
13. Ein unterzeichnetes Exemplar dieser allgemeinen Teilnahmebedingungen ist RSR mit der Anmeldung zur Veranstaltung vorzulegen.
14. Soweit in den gemieteten Fahrzeugen eine Dashcam installiert ist, erklären sich Teilnehmer und Begleitpersonen mit ihrer Unterschrift damit einverstanden, dass die Fahrten zu ihrer Sicherheit und zur Sicherheit von RSR aufgezeichnet werden. Das Einverständnis umfasst auch Foto-, Ton- und Filmaufnahmen, die von der Veranstaltung aufgenommen werden. RSR ist berechtigt, diese Aufnahmen unentgeltlich auch zu Werbezwecken zu verwenden. Der technische Ausfall eines Videorecorders, der zu einem Videoverlust führt, berechtigt den Teilnehmer nicht zu einer Rückerstattung.
15. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz zu unterwerfen oder nach ausschließlichem Ermessen von RSR an einem anderen Gericht, bei dem der Kunde seinen Wohnsitz oder sein Eigentum hat.